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DenkmalobjekteInstandhaltungsrücklagen sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Diese von den Haus- bzw. Wohnungseigentümern angesammelte Geldmenge dient dazu, zukünftige Erhaltungs- und Instandsetzungskosten abzudecken. Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Gemeinschaftseigentum und wird i.d.R. vom Hausverwalter betreut.
Die Instandhaltungsrücklage kann nicht auf die Mieter umgelegt werden und ist im Gegensatz zu den Haus- und Mietverwaltungskosten steuerlich nicht absetzbar, da sie zu den Investitionskosten zählt. Bei Denkmalschutzimmobilien liegt der Vorteil darin, dass die Kosten für die Werterhaltung der Gebäude steuerlich absetzbar sind und sich dieser Steuervorteil positiv auf die Instandhaltungsrücklage auswirkt.